Satzung.

Lüneburger SK Hansa - Meine Stadt. Mein Verein.

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Vereinssatzung.

Satzung des Lüneburger Sport-Klub Hansa von 2008 e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

(1) Der Verein führt den Namen „Lüneburger Sport-Klub Hansa von 2008 e. V.“. Der Verein nimmt alle zum Beitritt bereiten Mitglieder der Fußballabteilungen des Lüneburger SK vom 1901 e. V. des Sportvereins Schwarz-Weiß Lüneburg e. V. und andere natürliche und juristische Einzelpersonen aus, die die Ziele des Vereins unterstützen und diese Satzung anerkennen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Hansestadt Lüneburg. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lüneburg.

(3) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.

(4) Die Klubfarben sind rot-blau-weiß. Die Spieltracht ist weiß-schwarz (vorrangig bei Heimspielen) bzw. rot-schwarz (vorrangig bei Auswärtsspielen). In begründeten Fällen können auch andere Farbkombinationen verwendet werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Fußballsports im Breiten- und Leistungsbereich. Die aktiven Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkampfspielen teil.

(2) Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder Menschen verachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen. Er steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage. Er ist bestrebt, den Bekanntheitsgrad der Hansestadt Lüneburg im Fußballsport zu fördern und positiv zu beeinflussen.

(3) Der Spielbetrieb der 1. Herrenmannschaft des Vereins soll möglichst durch außerhalb des Vereins von einer GmbH o. ä. zu verwaltende finanzielle Mittel sichergestellt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle sich etwa ergebenden Überschüsse sind für die Verbesserung der Sportanlagen und für sonstige dem Fußballsport dienende Zwecke zu verwenden.

3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.

5. Für ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Funktion weit über das durchschnittliche Maß hinaus belastet sind, kann mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. (LSB), des Niedersächsischen Fußballverbandes e. V (NFV) und der sonst zuständigen Fachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten.

(2) Satzungen und Ordnungen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Die materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.

(3) Weitere Mitgliedschaften in Sportverbänden sind möglich.

Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern b) fördernden Mitgliedern
c) beitragsfreien Ehrenmitgliedern

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person und jeder Fußballverein bzw. jede Fußballabteilung werden, die bzw. der den Fußballsport ausüben will bzw. die Ziele des Vereins verfolgt. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertretung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen, werden. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem sie beantragt wird.

(4) Zum Ehrenmitglied kann auch eine Person berufen werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist eigenhändig und bei minderjährigen Mitgliedern von den gesetzlichen Vertretungen zu unterzeichnen. Auf Antrag kann der Vorstand ein

Mitglied vorzeitig zum Ende eines Monats austreten lassen, wenn ein triftiger Grund (z. B. Krankheit, Ortswechsel, berufliche Veränderung) vorliegt. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins (Vereinsschädigenden Verhalten) oder
c) wegen grob unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(4) Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den möglichen Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft geltend gemacht und begründet werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge nach einer Beitragsordnung erhoben.
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(2) Stichtag für die Höhe des Beitrages ist jeweils der 1. Tag eines Geschäftsjahres.

Ziel des Vereins ist es, den Verein mit den unter § 8 genannten Beiträgen zuzüglich Spenden und sonstiger Mittel zu finanzieren.

§ 10 Rechte und Pflichten

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, und sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zu Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nach der Beitragsordnung verpflichtet. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten, kann aber auch in halb- oder vierteljährlichen Beitragsraten gezahlt werden. Die Beitragsordnung kann festlegen, dass sich das Mitglied am Lastschrifteinzugsverfahren zu beteiligen hat.

§ 11 Organe

Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem ersten Vorsitzenden
b) bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
d) der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter Fußball
e) der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter Juniorenfußball f) der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter Schiedsrichter

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der /des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der Vertretung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Die Vorstandssitzungen leitet die/der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit eine/ein anwesende/r stellvertretende/r Vorsitzende/r. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren, das Protokoll ist von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem oder elektronischem Weg bzw. fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

a) die/der erste Vorsitzende
b) die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n c) die Schatzmeisterin/der Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist grundsätzlich zu vermeiden.

(6) Vorstandsmitglieder von Sportvereinen, deren Fußballabteilungen Mitglied des Vereins sind, haben das Recht, an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben beratende Funktion, aber kein Stimmrecht. Sie dürfen jederzeit im Rahmen der Weisungen der Versammlungsleitung ihre Meinung kundtun.

(7) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, ist der Vorstand berechtigt, hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu beschäftigen. Darüber hinaus können haupt- oder nebenamtliche Übungsleiterinnen bzw. Übungsleiter sowie Trainerinnen/Trainer eingestellt werden. Ist ein/e hauptamtliche/r Geschäftsführer/in bestellt, nimmt sie/er an den Sitzungen des Vorstandes teil.

Der Vorstand wird auf Vorschlag des Wahlausschusses von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

§ 14 Ehrenrat

Es wird ein Ehrenrat eingerichtet, der aus bis zu zehn Mitgliedern besteht. Der Ehrenrat hat bei Misstrauensanträgen gegen den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten. Seine Mitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören und auch nicht in der Kassenprüfung des Vereins tätig sein. Der Ehrenrat wird auch als Schiedsgericht tätig.

§ 15 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal jährlich im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 16 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit f) Genehmigung des Haushaltplanes
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines
h) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von
Mitgliedern in Berufungsfällen
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern j) Berufung des Wahlausschusses k) Wahl des Ehrenrates
l) Beschlussfassung über Anträge

§ 17 Einberufung von Mitgliederversammlungen

(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.

(3) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gesellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 18 Ablauf und Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder diese verlangt; bei Wahlen muss geheim gewählt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung
b) die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter c) die Protokollführerin/der Protokollführer
d) die Zahl der anwesenden Mitglieder
e) die Tagesordnung
f) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

(5) Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 19 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

(2) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 20 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdienst gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Einzelheiten können in einer Ehrungsordnung geregelt werden.

§ 21 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist nur zweimal zulässig.

(2) Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 22 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung, Ordnung für die Benutzung der Sportstätten, eine Verfahrensordnung für den Wahlausschuss sowie ggf. weitere notwendige Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.

§ 23 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit der im § 18 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und eine/ein Stellvertreterin/Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen bzw. Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an eine von der Hansestadt Lüneburg zu errichtende Stiftung, die es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke des Fußballsportes zu verwenden hat.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 24 Datenschutzerklärung

(1) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein dessen Adresse, Alter und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in EDV-Systemen des Vereins gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2) Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspukte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

(3) Als Mitglied des Landessportbundes und des Niedersächsischen Fußballverbandes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und ggf. Mitgliedsnummer, bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

(4) Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse (z. B. auch Torschützen) und besondere Ereignisse (z. B. Platzverweise usw.) an den Verband.

(5) Der Verein informiert die Tagespresse sowie sonstige Medien über Ergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden auch auf der Internet-Seite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die Verbände von dem Widerspruch des Mitglieds.

(6) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens am „Schwarzen Brett“ des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere
Veröffentlichung am „Schwarzen Brett“.

(7) Der Vorstand kann besondere Ereignisse des Vereinslebens in der Vereinszeitschrift bekannt machen. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen.

(8) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehängt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die

Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

(9) Falls der Verein Kooperationsabkommen mit Unternehmen pp. Abschließt, wird er diesen einmal im Jahr eine vollständige Liste der Mitglieder übermitteln, die den Namen, die Adresse und das Geburtsjahr enthält. Jedes Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.

(10) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitgliedes aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden nach den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 25 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 08.04.2013 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Lüneburg, 08. April 2013

Lüneburger Sport-Klub Hansa von 2008 e. V.